AGB
Allgemeine geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006
AGBH 2006 - Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsdefinitionen
- § 3 Vertragsabschluss - Anzahlung
- § 4 Beginn und Ende der Beherbergung
- § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
- § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
- § 7 Rechte des Vertragspartners
- § 8 Pflichten des Vertragspartners
- § 9 Rechte des Beherbergers
- § 10 Pflichten des Beherbergers
- § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
- § 12 Haftungsbeschränkungen
- § 13 Tierhaltung
- § 14 Verlängerung der Beherbergung
- § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung
- § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
- § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- § 18 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss - Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr
5.5 Für den Rücktritt durch den Vertragspartner gelten - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - folgende Stornobedingungen:
| Stornostaffel | Stornogebühr |
|---|---|
| bis 30 Tage vor Anreise | 20,00 % vom Gesamtpreis |
| bis 14 Tage vor Anreise | 50,00 % vom Gesamtpreis |
| bis 7 Tage vor Anreise | 75,00 % vom Gesamtpreis |
| bis 3 Tage vor Anreise | 90,00 % vom Gesamtpreis |
5.6 Zahlungsart: Anzahlung / Rechnung. Die Anzahlung beträgt 20,00 %.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge und gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Sachen zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft Sonderleistungen der Beherbergung sowie Zusatz- bzw Kinderbetten.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum gesetzlichen Betrag, außer bei gesonderter Übernahme oder Verschulden.
11.4 Die Verwahrung besonders wertvoller Gegenstände kann der Beherberger ablehnen.
11.5 Ansprüche sind unverzüglich anzuzeigen und innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden, immaterielle Schäden, indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen.
13.3 Der Vertragspartner hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen und den Nachweis über Aufforderung zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für Schäden, die mitgebrachte Tiere anrichten.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Beherbergers.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände nicht abreisen, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Vermietungserlöse.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Bei Gefahr in Verzug wird dies auch ohne besonderen Wunsch veranlasst.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger Ersatzansprüche für dadurch entstandene Kosten und Schäden.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Verbraucher mit Wohnsitz bzw gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Für Verbraucher mit Wohnsitz in bestimmten Staaten außerhalb Österreichs ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartei, welche die Frist zu wahren hat.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufrechnung berechtigt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Quelle: AGBH 2006, Fassung vom 15.11.2006. Bitte final juristisch prüfen, insbesondere wegen der geänderten Stornobedingungen.
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